Bitte senden Sie uns eine E-Mail mit einer Kopie Ihres gültigen Presseausweises oder eines offiziellen Redaktionsauftrags an presse@stpatricksday.de
Sie erhalten dann weitere Informationen!
Eine Vor-Ort-Akkreditierung ist nur bedingt möglich!
Einen journalistischen Redaktionsauftrag benötigen folgende Journalisten für ihre Akkreditierung:
- Ausweisinhaber von journalistischen Fachverbänden
- Einen auf die Veranstaltung bezogenen Auftrag einer Redaktion (Originalbriefkopf, keine Kopie) vorlegen oder sich durch namentlich gekennzeichnete Pressebelege legitimieren. Belege dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
- die ein aktuelles Impressum vorlegen, in dem sie als Redakteure/ Fotograf/ ständige Mitarbeiter oder Autoren aufgeführt sind.
Hörfunk-, TV-Journalisten, Produktionsfirmen, die einen redaktionellen Auftrag eines Senders (privat- oder öffentlich/ rechtlich) mit Originalbriefkopf (keine Kopie) vorlegen können.
Journalisten/ Fotografen
- die einen bezogenen Auftrag einer Redaktion (Originalbriefkopf, keine Kopie) vorlegen oder sich durch namentlich gekennzeichnete Pressebelege legitimieren. Belege dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
- die ein aktuelles Impressum vorlegen, in dem sie als Redakteure/ Fotograf/ ständige Mitarbeiter oder Autoren aufgeführt sind.
Mitglieder von Internet-Redaktionen werden aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit des Internets und der damit verbundenen mangelnden Überprüfbarkeit der eigenen journalistischen Leistung nur gegen Vorlage eines anerkannten Presseausweises akkreditiert.
Personen, die nachweisen können, dass sie für die Presse und Öffentlichkeitsarbeit einer Behörde oder Institution tätig sind.
Alle ausländischen Pressevertreter (Wohnort außerhalb Deutschlands), die ihre Zugehörigkeit zur Presse dokumentieren können, z. B. durch den offiziellen Presseausweis des jeweiligen Landes.
Ausländische Pressevertreter mit Wohnsitz in Deutschland werden gegen Vorlage des in Deutschland gültigen Ausweises (s. o.) akkreditiert.
Volontäre, Aushilfen und Pflichtpraktikanten werden nur gegen Vorlage eines gültigen Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrages akkreditiert, aus dem hervorgeht, dass die journalistische Tätigkeit Hauptzweck der Ausbildung beziehungsweise Anstellung ist.
Ein Recht auf Akkreditierung besteht nicht!